§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden, im Folgenden Käufer genannt, erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir Kenntniss entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Käufers haben und die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen.
(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder darauf hinweisen müssen.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von vier Wochen nach seinem Zugang annehmen.
(2) Die Annahme des Vertragsangebotes kann entweder in Textform oder durch Auslieferung der Ware erfolgen.
(3) Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, Unterlagen, Dokumentationen und Verweise auf Normen (z.B. Din-Norm) gleich welcher Form überlassen haben.
§ 3 Überlassene Unterlagen
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Käufer überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Käufer unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Käufers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, können wir Unterlagen und Warenmuster zurückfordern.
§ 4 Preise und Zahlung
(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk/Lager und zuzüglich der bei Leistungserbringung jeweils gesetzlich gültigen Umsatzsteuer.
(2) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das in der Rechnung genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei besonderer schriftlicher Vereinbarung zulässig.
(3) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis sofort nach Rechnungserhalt zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(4) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten die für Lieferungen nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
(5) Ist nach Kaufabschluss durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers der Ausgleich unseres Anspruches auf den Kaufpreis gefährdet (Z.B. durch Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder einem sonstigen Mangel der Bonität) sind wir zur Leistungsverweigerung und ggfls. nach einer Fristsetzung zum Rücktritt vom Vertrag berechtig. Unberührt über die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung, können wir den Rücktritt sofort erklären, wenn es sich um Sonder-anfertigungen, spezielle Verpackungen oder Packordnungen handelt.
(6) Wir schließen die Einbeziehung von Rahmenvereinbarungen, Zahlungsbedingungen, Boni und sonstige Vereinbarungen von Einkaufsgemeinschaften oder anderen Kooperationen, Franchisegebern und Verbänden ausdrücklich aus wenn ein Angebot an einen Geschäftspartner/Käufer direkt gerichtet ist. Das gleiche gilt ebenso, wenn der Geschäftspartner/Käufer im laufenden Geschäftsbetrieb einer Einkaufsgemeinschaft, -kooperation, einem Franchisegeber oder Verband beitritt.
(7) Die Anerkennung der Einkaufsbedingungen von Einkaufsverbänden/-kooperationen bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Unsere Angebote und Verträge erlangen nur dann Gültigkeit, wenn Anfragen und Bestellungen unter ausdrücklichem Hinweis auf Einbeziehung solcher Verbände und Kooperationen erfolgt.
§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Käufer steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsver- hältnis beruht.
§ 6 Lieferzeit
(1) Lieferzeiten die im Angebot oder in Auftragsbestätigungen aufgeführt werden, sind Richtwerte und können von der tatsächlichen Lieferzeit abweichen.
(2) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(3) Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(4) Werden verbindliche Liefertermine aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben und die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, nicht eingehalten, werden wir den Käufer unverzüglich informieren und einen möglichen neuen Liefertermin angeben. Sollte dies nicht möglich sein, haben wir das Recht die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages teilweise oder ganz zurückzutreten.
(5) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Käufers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt. Unberührt bleiben auch unsere gesetzlichen Kündigungs- und Rücktrittsrechte. (z.B. Ausschluss der Leistungspflicht bei Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit oder der Nacherfüllung)
§ 7 Gefahrübergang bei Versendung
Wird die Ware auf Wunsch des Käufers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Käufer, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Käufer über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Wird der Versand ohne unser Verschulden unmöglich, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Erfolgt auf Wunsch des Käufers der Versand der Ware an einen Versendungsort, sind wir berechtigt, die Art der Versendung, das Transportunternehmen und den Transportablauf selbst zu bestimmen. Der Versendungsort bedarf der vorherigen Absprache und unserer ausdrücklichen Zustimmung.
§ 8 Warenannahme, Tauschpaletten und Lieferbelege
(1) Es liegt in der Verantwortung des Käufers die bei der Anlieferung der Ware ausgehändigten Lieferbelege zu prüfen und den ordnungsgemäßen Warenerhalt per Unterschrift und Stempel zu quittieren. Dabei verbleibt jeweils ein Exemplar beim Käufer. Wir sind berechtigt bei Bedarf eine Kopie dieser Exemplare anzufordern. Sollten bei der Anlieferung der Ware die Lieferbelege fehlen, sind wir berechtigt diese unverzüglich nachzureichen. Auch diese nachgereichten Lieferbelege sind ordnungsgemäß zu Quittieren.
(2) Tauschpaletten sind, insofern nichts anderes vereinbart wurde, Zug um Zug zu tauschen. Ein späterer Rücktausch oder Rücknahme der Tauschpaletten ist nicht möglich. Tauschpaletten die nicht getauscht wurden, werden mit dem im Angebot aufgeführten Betrag berechnet. Tauschpaletten sind dabei generell von Rabatten oder Skontierungen ausgenommen. Der Käufer hat das Recht nach Absprache auf seine Kosten die nicht getauschten Paletten an die jeweilige Produktionsstätte zurück zu führen. Über die zurückgeführten Tauschpaletten wird eine Gutschrift in der vorher berechneten Höhe erstellt. Sollten die Tauschpaletten bei der Anlieferung einen Mangel aufweisen, ist dieser Mangel und die Menge der betroffenen Tauschpaletten detailliert auf den Lieferbelegen zu benennen. Im Übrigen ist dabei gemäß § 11 zu verfahren.
(3) Bei der Warenannahme ist der Käufer verpflichtet vor dem Abladen der Ware eine Mengen- und Beschaffenheitskontrolle durch zuführen. Bei Kaminholz sollte vor dem Abladen zusätzlich eine stichprobenartige Feuchtigkeitskontrolle durchgeführt werden, in dem an 10 verschiedenen Stellen mit einem zugelassenen Feuchtigkeitsmessgerät Messungen erfolgen. Sollte bei der Kontrolle ein Mangel festgestellt werden sind wir unverzüglich zu informieren. Eine Warenannahme erfolgt dann nur nach gegenseitiger Absprache; es sei denn, die Anlieferung erfolgt außerhalb unserer Geschäftszeiten und einer daraus resultierenden Nichterreichbarkeit, dann liegt eine Warenannahme im Ermessen des Käufers. Beanstandungen sind in jedem Fall auf den Lieferbelegen detailliert zu beschreiben. Im Übrigen ist dabei gemäß § 11 zu verfahren.
§ 9 Gewichte und Volumen
(1) Gewichte von Blumenerden, Substrate, Torf und Rindenprodukte schwanken je nach Struktur und Feuchtigkeit. Daher können Gewichte vor der Verladung der Ware nicht verbindlich angegeben werden
(2) Die Volumenangaben der Produkte gelten zum Zeitpunkt der Herstellung/Abfüllung. Bei der Lagerung können Volumenverluste auftreten. Bei Anlieferung loser Schüttgüter erfolgt die Volumenfeststellung bei der Verladung. Bei der Verladung und während des Transports der Waren entstehen Sackungen und damit stärkere Verdichtungen der Ware. Dies stellt kein Beanstandungsgrund dar.
(3) Witterungsbedingt können Gewichtsschwankungen der Ware entstehen und führen zu unterschiedlichen Ladekapazitäten von Transportfahrzeugen. Daher behalten wir uns ausdrücklich vor die bestellten Liefermengen zu kürzen oder maßvoll zu ergänzen.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Käufer sich vertragswidrig verhält.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer erfolgreichen Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
(3) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura- Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
(4) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Käufer tritt der Käufer auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grund- stück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
(5) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
§ 11 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress
(1) Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Jede Mängelrüge bedarf der Schriftform (E-Mail, Fax oder postalisch) und muss unverzüglich, spätestens aber am nächsten Werktag erfolgen. Die Mängelrüge ist mit Fotos zu belegen und Bedarf der Angabe von Lieferzeitpunkt, der Lieferschein- und/oder Rechnungsnummer. Mängelrügen können von uns nur bearbeitet werden, wenn unveränderte Proben der beanstandeten Ware zur Verfügung gestellt werden. (z.B.: Bei loser oder Sackware mindestens 20 Liter) Eine persönliche Begutachtung der Mängelrüge behalten wir uns ausdrücklich vor. Der Käufer ist zur Schadenminimierung verpflichtet.
(3) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Käufer. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
(4) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
(5) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
(6) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Gleiches gilt bei handelsüblichem Bruch oder Schwund.
(7) Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(8) Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Käufers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.
(9) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen. Für entgangenen Gewinn oder sonstigen Vermögensschäden des Kunden wird ebenfalls nicht gehaftet. Haftungs-beschränkungen gelten nicht, soweit wir den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben und wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
(10) Unserer Produkte bestehen überwiegend aus natürlichen Rohstoffen deren Struktur und Beschaffenheit naturbedingten Schwankungen unterliegen und die sich beim Abfüllen, Transport, Lagerung und Verarbeitung verändern können. Durch unsachgemäße oder zu langer Lagerung können sich chemische, physikalische und biologische Eigenschaften der Produkte verändern. Bei Produkten mit hoher organischer Substanz können saprophytische Mikroorganismen vorkommen aus denen sich in Folge ein Verpilzung ergeben kann. Dies stellt keinen Produktmangel dar. Das gleiche gilt für sapropytische Nematoden, die in geringer Anzahl vorkommen können und auch für sonstige Pilze, Bakterien und Organismen, die natürlich vorkommen können. In geringem Umfang enthaltene Fremdbestandteile, die im Herstellungs- undAbbauprozess der Rohstoffe oder bei der Herstellung und Abfüllung der Produkte vorkommen können (z.B. Holzanteile, Unkrautsamen, ect.) und die nicht Bestandteil der Rezeptur sind, stellen ebenfalls keinen Mangel dar. Aufgrund von Abweichungen der Ware in Struktur, Farbe, Aussehen und Feuchtigkeit gegenüber Verkaufsmustern oder früheren Lieferungen können keine Beanstandungen erhoben werden.
§ 12 Sonstiges
(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Viersen.
(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesen Bedingungen enthalten.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.
Stand: 01.01.2014
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